Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingung der G. Senft Gesellschaft m.b.H.

1.Anwendung
Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen von uns Anwendung.
Diese Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos durchführen. Auch in diesem Fall schließen diese Bedingungen die Bedingungen unserer Kunden aus.
Ist unser Vertragspartner Verbraucher, so gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, des Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetzes (siehe hierzu unter Punkt 10 und des Gewährleistungsrechtes, welches für Verbraucher im gesetzlichen Umfang gilt).

2. Angebote und Bestellungen
Sämtliche Angebote sind für uns freibleibend. Bestellungen, Kostenvoranschläge sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt oder tatsächlich erfüllt wurden. Änderungen oder Ergänzungen Ihrer Bestellungen durch uns gelten dann von Ihnen als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung widersprechen. Kostenvoranschläge schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen nicht aus; in diesem Fall ist Punkt 3 Absatz 1 analog anzuwenden. Als „zugesicherte Eigenschaften“ gelten nur solche, die von uns ausdrücklich und schriftlich als solche zugesichert wurden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird per Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes bzw verrechnetes Entgelt gutgeschrieben.

Von uns zur Ansicht überlassene Gegenstände müssen binnen 10 Tagen an uns zurückgestellt werden. Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig sind wir zur Rücknahme nicht mehr verpflichtet, die gelieferten Gegenstände werden von uns zum Neuwert in Rechnung gestellt.

3. Abrechnung und Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung stets zu den am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listen- bzw. Tagespreisen ab unserem Werk. Bei Änderung wesentlicher Faktoren der Preiskalkulation wie Personal-, Material-, Fracht- oder Kreditkosten, Gebühren und Abgaben usw. sind wir berechtigt, auch verbindlich vereinbarte Preise den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Falle einer derartigen Preisänderung über 10 % müssen wir Sie jedoch zumindest acht Tage vor Lieferung oder Leistung verständigen. Ihnen steht sodann ein binnen 48 Stunden auszuübendes Rücktrittsrecht zu.
Gegenüber unseren Forderungen kann nicht aufgerechnet werden, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bei Zahlungsverzug sowie begründetem Zweifel an Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind wir unbeschadet weiterer Rechte befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
Bei Werkaufträgen sind 50 % des Kostenvoranschlages bei Auftragserteilung, der Rest bei Fertigtellung der Arbeiten und Rechnungslegung fällig.
Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie alle erforderlichen Kosten der Eintreibung. Weiters verfallen bei Verzug vereinbarte Rabatte und Preisabschläge.

4. Lieferung und Abnahme
Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird sind Lieferfristen unverbindlich. Sie beginnen mit Vorliegen der Auftragsbestätigung und Einlangen einer allenfalls vereinbarten a conto Zahlung. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist können Sie unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von Ihnen schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Ihre Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind der Höhe nach auf den Rechnungsbetrag jener Warenmenge, die nicht rechtzeitig geliefert wird, beschränkt, soweit wir nicht darüber hinaus wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrs- und Versandstörungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme und verlängern entsprechend ihrer Dauer die Lieferfrist.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange noch technische Unterlagen von Ihnen beizubringen sind oder Vorgewerke verspätet ihr Gewerk fertigstellen. Unsere Lieferpflicht ruht weiters, solange Sie mit einer fälligen Zahlung in Verzug sind oder ein solcher aufgrund begründeten Zweifels an Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befürchtet werden muss und Sie trotz Aufforderung nicht zur Vorauszahlung bereit sind. Ein Ruhen der Lieferpflicht aus den vorgenannten Gründen verlängert die Lieferfrist entsprechend.
Sie sind verpflichtet die bestellte Ware binnen 14 Tage ab Verständigung abzuholen und abzunehmen, widrigenfalls Riskien und Kosten des Annahmeverzuges von Ihnen zu tragen sind. Nach Ablauf eines halben Jahres sind wir zur Vernichtung und Entsorgung der auf Ihre Gefahr lagernden Ware berechtigt.

5. Versand und Gefahrtragung
Versandart und Versandweg werden von uns gewählt, wobei wir uns im Rahmen unserer Möglichkeiten bemühen werden, Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Schlüssel versenden wir per Post und unversichert. Soweit nichts anderes vereinbart wird, geht die Gefahr endgültig auf Sie über, wenn die Ware von unserem Lieferwerk versendet wird (Incoterm ExW), oder falls Sie sich in Annahmeverzug befinden, bei unserer Versandbereitschaft. Eine allfällige Warenrücksendung bedarf unserer ausdrücklichen schriftliche Zustimmung.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung all Ihrer Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Die Ware ist von Ihnen sorgfältig aufzubewahren und auch auf Ihre Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware erlangen wir an den entsprechenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des hergestellten Produktes. Wir sind berechtigt, gegen Ersatz dieser Aufwendungen das Alleineigentum an den neuen Erzeugnissen zu erlangen.
Sollten Sie eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußern, so treten Sie an uns im Vorhinein Ihre Ansprüche gegen den Dritten aus diesem Weiterverkauf ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Von Pfändungen oder anderen Maßnahmen zugunsten Dritter in Bezug auf unsere Vorbehaltsware sind wir unverzüglich schriftlich zu verständigen und umfassend zu informieren.

7. Zusatzbedingungen für Werkaufträge
Zur Lieferfrist für Werkaufträge wird davon ausgegangen, dass sich das Werkstück im Zeitpunkt von Anbot/Auftrag bereits in unserer Gewahrsame befindet bzw wir Zutritt zum bearbeitungsreifen Werkstück haben sowie dass sämtlich technischen Voraussetzungen geklärt sind und erforderliche Bewilligungen vorliegen. Wenn Sie uns das Werkstück erst später zur Verfügung stellen, so beginnt die Lieferfrist zur Zeit der Erlangung der Gewahrsame bzw der Einräumung des Zutrittes.
Bei Sicherheitsarbeiten ist die Gewährleistung für elektrische Verschleißteile sowie für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder natürliche Abnützung entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Sie von sich aus Abänderungen oder Nachbesserungsarbeiten an den gelieferten Waren vornehmen.
Von uns gelieferte Messinggegenstände werden mit einer farblosen Lackierung überzogen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Beständigkeit der Lackierung. Weiters wird keine Gewähr für Farbabweichungen geleistet; dies gilt insbesondere bei Patinierungen.
Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionstüchtigkeit von Schlüsseln, die von uns nur nach Vorlage eines Musters oder des entsprechenden Schlosses angefertigt wurden, ohne dass diese von uns an Ort und Stelle getestet werden können.
Durch den Einbau von Schlössern oder Verriegelungen kann sich aufgrund anderer Spannungsverhältnisse das Werkstück verändern. Wir leisten daher für die einwandfreie Sperrung oder Verriegelung eines Objekts nur für den Zeitpunkt der Beendigung unserer Arbeiten Gewähr. Für später eintretende Veränderungen der Sperr- bzw. Verriegelbarkeit, insbesondere aufgrund von Spannungen, Temperaturschwankungen, offenstehenden Werkstücken und ähnliches wird hingegen nicht Gewähr geleistet.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
Bei von uns installierten oder servicierten Alarmanlagen übernehmen wir keine Haftung für Fehlalarme (einschließlich deren Folgekosten).
Für beigestellte Werkstücke wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Beschädigungen am Werkstück, sofern diese auf eine nicht zu erwartende Konsistenz des Werkstückes zurück-zuführen sind. Wir sind nicht zur Materialprüfung des übergebenen Werkstückes verpflichtet.
Sollten wir bei der Ausführung zusätzliche Arbeiten oder Maßnahmen als notwendig erachten, kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 10 % überschritten und verrechnet werden. Regie-leistungen sind auch ohne vom Kunden unterfertigtem Regieschein zu zahlen.
Im Falle der Bearbeitung oder Instandsetzung von Werkstücken steht uns das gesetzliche Zurück- behaltungsrecht zu. Sollten Sie Ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht vollständig erfüllen und unser Zurückbehaltungsrecht aufrecht sein, sind wir berechtigt, den zurückbehaltenen Gegenstand von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen unserer Wahl schätzen zu lassen, diesen Schätzwert Ihnen unter Einräumung einer 14-tägigen Nachfrist zur Zahlung bekannt zu geben und nach deren Ablauf den zurückbehaltenen Gegenstand freihändig zu dem vom Sachverständigen fest-gestellten Schätzwert für Ihre Rechnung zu verkaufen. Alle mit der Schätzung und dem Verkauf dieses Gegenstandes verbundenen Kosten gehen zu Ihren Lasten.

8. Gewährleistung
Soweit ein Verbrauchergeschäft vorliegt, gelten die folgenden Bestimmungen nur soweit, als sie den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht widersprechen.
Wenn Sie Unternehmer sind, haben Sie gemäß § 377 UGB die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Wenn Sie diese Prüfung unterlassen, sie nicht im gebotenen Umfange durchführen oder erkennbare Mängel nicht un-verzüglich spätestens jedoch binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware anzeigen, gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Bei Übergabe der Ware nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Ent-deckung zu rügen.
Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl unter angemessener Berücksichtigung Ihrer Interessen zu Preisnachlass, Nachlieferung, Verbesserung, Umtausch oder Rückabwicklung des Vertrages.
Sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind weitere Gewährleistungs- und/oder Schadenersatz-ansprüche ausgeschlossen. Dies gilt ins-besondere für Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sofern dies nicht durch zwingendes Gesetz ausgeschlossen wird.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt im Falle der Weiterveräußerung der Ware.
Wir leisten keine Gewähr für Abnützung, Schäden aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (Lagerung) oder für Teile, die zwischenzeitlich von Dritten verändert oder Instand gesetzt wurden.
Alle Gewährleistungs- und Schadenersatz-ansprüche verjähren ein Jahr ab Übergabe.

9. Haftung, Rücktritt
Sie können nur in den Fällen und in dem Umfang Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, in denen es in diesen Bedingungen ausdrücklich bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Haftung unsererseits ist außer im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen.
Bei Verlust oder Beschädigung des Reparatur-gegenstandes haften wir nur für grobe Fahrlässig-keit oder Vorsatz.

10. Rücktrittsrecht für Verbraucher
Sollte das Geschäft außerhalb unserer Geschäftsräumlichkeiten geschlossen werden, stehen Verbrauchern die Rechte nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz, sowie das Rücktrittsrecht gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz zu. Der Verbraucher kann in diesem Fall von seinem Auftrag bzw. vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zurücktreten. Die Frist beginnt mit Ausfolgung der Urkunde über die wesentlichen Bestandteile und Belehrung des Rücktrittsrechtes, frühestens jedoch mit Zustandekommen des Vertrages.

11. Datenschutz
Die uns von Ihnen übergebenen Daten werden verarbeitet. Dazu verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf www.senft.co.at.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand ist A-1010 Wien. Bei Verbraucherverträgen gilt § 14 KSchG. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der kollisionrechtlichen Normen. Die Anwendung des Uncitral-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.